Radteam Aichach 2000

Verhaltensregeln für Radfahrer gem. StVO

Tourenfahrten 300x175Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden (§ 2/IV S. 1 StVO).


Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren (§ 27/I S. 2,3 StVO).
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden (§ 2/IV S. 1 StVO).


Sie müssen Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung benutzen, wenn dies durch Verkehrszeichen (Z. 237, 240, 241) angeordnet ist (§ 2/IV S. 2 StVO).
Rechte Radwege ohne entsprechende Beschilderung (Z. 237, 240, 241) dürfen benutzt werden (§ 2/IV S. 3 StVO).
Linke Radwege ohne Beschilderung (Z. 237, 240, 241) dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das alleinstehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist (§ 2/IV S. 4 StVO)


Rechte Seitenstreifen dürfen sie benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden (§ 2/IV S. 5 StVO).
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2/V S. 1 StVO).
Soweit ein Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls benutzen; eine Aufsichtsperson ist geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist (§ 2/V S. 3 StVO). Auf Fußgänger ist beim Befahren des Gehwegs besondere Rücksicht zu nehmen (§ 2/V S. 4 StVO).

Der Fußgängerverkehr darf beim Befahren des Gehwegs weder gefährdet noch behindert werden (§ 2/V S. 5 StVO). Soweit erforderlich muss die Geschwindigkeit beim Befahren des Gehwegs an den Fußgängerverkehr angepasst werden (§ 2 /V S. 6 StVO). Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen (§ 2/V S. 7 StVO).


Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen (§ 5/VIII StVO).
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind (§ 21/III S. 1 StVO).
Kinder dürfen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahren alten Personen auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. (§ 21/III S. 2 StVO). 


Kinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu 2 Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden (§ 21/III S. 3 StVO).